Nachteilsausgleich:
In
den
Schulen
in
NRW
gibt
es
den
sogenannten
LRS-
Erlass,
durch
den
ein
Nachteilsausgleich
auch
ohne
einen
medizinischen
Attest ausgesprochen werden kann:
Ausschlaggebend ist das, von den Lehrern
der Schule, dokumentierte und langanhaltende
Leistungsversagen.
Der NRW-Erlass führt unter Punkt 2.1
(Analyse der Lernsituation) folgendes aus:
„…Die
Analyse
stützt
sich
in
erster
Linie
auf
die
Reflexion
über
den
eigenen
Unterricht
und
die
kontinuierliche
Beobachtung
der
Schülerin
oder
des
Schülers.
Die
Lehrerin
oder
der
Lehrer
wird
sich
gegebenenfalls
der
Beratung
durch
eine
in
der
LRS-Förderung
besonders erfahrene Lehrkraft versichern.
In
Einzelfällen
wird
sich
die
Notwendigkeit
ergeben,
zusätzlich
den
Rat
einer
Schulpsychologin
oder
eines
Schulpsychologen
oder
anderer
in
der
LRSDiagnose
erfahrener
Fachleute
einzuholen.
Dies
setzt
das
Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten voraus…“
Eine
schulische
Testung
gibt
hilfreiche
Anhaltspunkte
für
Förderung
und
Nachteilsausgleich,
ersetzt
jedoch
bei
stark
ausgeprägten
Störungen
im
Bereich
des
Lesens
und
Schreibens
nicht
die
medizinische
Diagnostik
nach
ICD- 10, die auch den individuellen Nachteilsausgleich
beschreiben
kann.
Die
Umsetzung
unterliegt
allerdings
der Einschätzung der Schule in NRW.
Ein
Nachteilsausgleich
ist
allerdings
nicht
verpflichtend
für
die
Schulen. Dies gilt ebenso für die Aussetzung der Noten.
Auszug
aus
dem
Erlass
zur
Arbeitshilfe
von
dem
Ministerium
für
Schule und Bildung NRW Punkt 2.3 …Stand Juli 2017:
„…Nachteilsausgleiche
beziehen
sich
in
der
Regel
auf
die
Veränderung äußerer Bedingungen der Leistungsüberprüfung:
> zeitlich
Verlängerung von Vorbereitungs-, Pausen- und Arbeitszeiten
> technisch
Bereitstellung besonderer technischer Hilfsmittel,
z.B. eines Lesegerätes oder eines Laptopsals Schreibhilfe
(beim Einsatz eines Computers als Schreibhilfe werden zusätzliche
Hilfen durch Rechtschreibkorrektur, Thesaurus etc. ausgeklammert)
> räumlich
Gewährung
besonderer
räumlicher
Bedingungen,
einer
besonderen
Arbeitsplatzorganisation
wie
z.B.
ablenkungsarme,
geräuscharme,
blendungsarme
Umgebung etwa durch die Nutzung eines separaten Raums
> personell
Assistenz, z.B. bei der Arbeitsorganisation
Nachteilsausgleiche,
die
Modifizierungen
von
Aufgaben
erfordern,
sind
nur in Ausnahmefällen vorzusehen…“